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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bedingungen

II. Spezielle Bedingungen für die Durchführung von Usability-Tests und Markt-/Sozialforschungs-Maßnahmen

III. Spezielle Bedingungen für die Erstellung von Software und grafischer Gewerke

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bestimmungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche Leistungen der User Experience Management GmbH (im folgen "UXM" geannt), unabhängig von deren Inhalt und Rechtsnatur. Sie haben Vorrang vor allen Auftragsbedingungen des Kunden ("Einkaufsbedingungen", "Besondere Vertragsbedingungen" u.ä.), auch wenn UXM abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Vertragspartners nicht widerspricht. Diese werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.

1.2 Soweit Angebote oder Verträge von UXM Klauseln enthalten, die von den folgenden allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Bedingungen vor.

1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen im Sinne von § 310 Abs. I BGB.

2. Projektdurchführung
2.1 UXM benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht UXM für notwendige Informationen zur Verfügung. UXM ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.

2.2 UXM wird den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.

2.3 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert UXM sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.

Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.

Erkennt UXM, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

2.4 UXM hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet UXM nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.

3. Arbeitsort, Mitwirkungspflicht des Kunden
3.1 Wenn im Angebot dies nicht anders aufgeführt ist, gilt als Arbeitsort die UXM-Zentrale in Düsseldorf.

3.2 Die Arbeiten können bei Bedarf auch beim Kunden durchgeführt werden.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, UXM soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch von UXM unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

4. Vertriebsmaßnahmen
4.1 Der Kunde erlaubt UXM ihn gegenüber Dritten als Kunden nennen zu dürfen. Insbesondere darf UXM den Kunden auf seiner Website als Kunden nennen.

4.2 Im Falle einer entsprechenden Vereinbarung, die gesondert zu treffen ist, darf UXM den Kundennamen (die Firma des Kunden) für eigene Akquisemaßnahmen nutzen.

5. Schweigepflicht seitens UXM, Datenschutz
5.1 UXM ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Nur der Kunde selbst, nicht aber seine Erfüllungsgehilfen, kann UXM schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

5.2 UXM verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.

5.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen.

6. Störungen bei der Leistungserbringung
6.1 Soweit eine Ursache, die UXM nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann UXM eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann UXM auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

7. Schutzrechtsverletzungen
7.1 UXM wird sich hinsichtlich seiner Leistung über den Bestand von Schutzrechten Dritter informieren und diese Rechte bei Dritten, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist, erwerben.

7.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich UXM. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. UXM hält den Kunden von Ansprüchen Dritter frei.

7.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird UXM nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben - im Rahmen von § 7 AB - unberührt.

7.4 UXM ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

8. Finanzielle Auftragsabwicklung
8.1 Die UXM erteilten Aufträge werden erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung seitens UXM, in welcher auch die Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen genannt sind, wirksam.

8.2 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, kann UXM monatlich abrechnen. Die UXM-Mitarbeiter halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe des bearbeiteten Projekts in einer Liste fest. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.

8.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.

8.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt davon unberührt.

8.5 Der Auftraggeber kann von allen mit UXM geschlossenen Verträgen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss schriftlich zurücktreten. Dieses Widerrufsrecht erlischt, sobald UXM mit der Vorbereitung oder Durchführung einer beauftragten Leistung bereits begonnen hat.
Bereits gezahlte Leistungen/Beträge sind nicht erstattbar.

Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit den Auftrag nachträglich zu stornieren. Der Rücktritt durch den Kunden, also die Stornierung des Auftrags, hat zur Folge, dass die beschriebene Leistung seitens UXM nicht erbracht oder beendet wird. UXM behält sich bei Stornierung durch den Kunden die Berechnung einer Stornopauschale (min. 25% des Auftragsvolumen) vor.

Meldet der Kunde zum vereinbarten Termin eine Verhinderung, versucht UXM, dem Kunden eine Terminverlegung anzubieten. UXM gibt hierfür aber keine Gewähr.

UXM kann die Beauftragung stornieren bzw. verschieben (z.B. wegen Krankheit des Projektmanagements).
Die Stornierung oder Änderung wird dem Kunden umgehend mitgeteilt. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten, wobei bereits geleistete Zahlungen zu 50% zurückerstattet werden. UXM behält sich vor, dem Kunden alternative Termine oder Testpersonen anzubieten.

8.6 UXM behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Produkten vor. Der Käufer ist ermächtigt, die Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde hinsichtlich der Produkte, die mangels Zahlung noch im Eigentum von UXM stehen, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an UXM ab.

8.7 Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die durch UXM anerkannt worden sind.

8.8 UXM ist berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsverbindungen abzutreten.

9. Schadensersatz
9.1 UXM haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.

9.2 Will der Kunde bei nicht termingerechter Übermittlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens UXM beruht, Rechte aus der Behauptung geltend machen, die erbrachte Teilleistung habe für ihn kein Interesse mehr, so muss er dieses fehlende Interesse glaubhaft machen.

9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet UXM nur, wenn UXM eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.

UXM haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die UXM-Betriebshaftversicherung gedeckt sind. UXM verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluß bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.

9.4 Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung dem Kunden nicht zu ersetzen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.

9.5 UXM übernimmt keine Haftung für den Verlust von Kundendaten. Bei anderweitigem Datenverlust haftet UXM nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass UXM ihm obliegende Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.

9.6 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen UXM verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

9.7 Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.

10. Sonstiges
10.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

10.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Düsseldorf.

11. Salvatorische Klausel
11.1 Für den Fall, daß eine der aufgeführten Bestimmungen der AGB unwirksam oder nichtig wird, berührt es die Rechtsgültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

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II. Spezielle Bedingungen für die Durchführung von Usability-Tests und Markt-/Sozialforschungs-Maßnahmen

1. Allgemeines
1.1 UXM übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus.

2. Angebote
2.1 UXM unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie alle damit verbundenen Kosten angegeben werden.

2.2 Der Interessent erhält das Angebot ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

2.3 Soweit der Kunde mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für UXM nicht offensichtlich ist, weist ihn dieser darauf hin. Der Kunde muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.

3. Vergütungsanspruch
3.1 Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle durch UXM im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen.

3.2 Für darüber hinausgehende vom Kunden gewünschte Leistungen kann UXM ein zusätzliches Honorar verlangen.

3.3 Mehrkosten, die durch UXM nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die von UXM bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann UXM gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Kunden klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Kunde diese Kosten nicht zu vertreten hat.

3.4 Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

4. Exklusivität
4.1 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann UXM nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.

4.2 Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

5. Evaluationsberichte
5.1 Der Kunde erhält die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6 SB-UT).

5.2 Will der Kunde ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei UXM als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.

5.3 Ist vereinbart, dass der Kunde Kopien von den Aufzeichnungen der Test-Sitzungen erhält (gemeint sind ausschließlich Audio- und Videodaten, nicht jedoch schriftliche Aufzeichnungen), so gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn UXM dem Kunden alle vorhandenen Aufzeichnungen zur Verfügung stellt, solange diese mindestens 80% der durchgeführten Sitzungen abdecken.

6. Evaluationsergebnisse
6.1 Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Kunden zu dessen freier Verfügung.

6.2 Der Kunde stellt UXM von allen Ansprüchen frei, die gegen UXM geltend gemacht werden, weil der Kunde die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt).

7. Urheberrecht
7.1 UXM verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.

7.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material - Datenträger jeder Art, Fragebögen, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei UXM. Die Anonymität der Befragten/Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

7.3 Das Urheberrecht des Kunden an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

8. Mitwirkung des Kunden
8.1 Die Mitwirkung des Kunden bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist UXM verpflichtet, die Anonymität der Befragten/Testpersonen zu wahren.

8.2 Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Kunden getragen werden.

9. Datenaufbewahrung
9.1 UXM verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

9.2 Grundsätzlich nicht aufbewahrt werden sämtliche Video-Rohdaten der durchgeführten Sessions.

10. Schadensersatz
10.1 Sollte die Lieferung der Untersuchungsberichte/Untersuchungsergebnisse nicht termingerecht erfolgen oder sollte Testmaterial beschädigt werden oder verloren gehen und hat UXM dies zu vertreten, so kann der Kunde UXM eine angemessene Nachfrist setzen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 UXM haftet für die Folgen verspäteter Lieferung beziehungsweise des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial nicht, soweit die Verspätung beziehungsweise der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht,

  • die außerhalb des betrieblichen Bereichs von UXM liegen, insbesondere im Bereich des Kunden und von UXM nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen; oder
  • die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs von UXM liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.

11. Sonstiges
11.1 Diese Speziellen Bedingungen betreffen nicht die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.

11.2 Ergänzend zu diesen speziellen Bedingungen gelten die zuvor unter I. aufgeführten Allgemeinen Bedingungen.

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III. Spezielle Bedingungen für die Erstellung von Software und grafischen Gewerken

1. Geltungsbereich
1.1 Als "Software" gelten die Gesamtheit der interaktiven Programme und programm-ähnlicher Bestandteile von Informationstechnologie (wie z. B. HTML-Seiten), Verfahrensweisen und Regeln sowie die Dokumentation, die das Funktionieren der Datenverarbeitung des Kunden betrifft.

1.2 "Grafische Gewerke" stellen alle Formen der nicht-interaktiven Visualisierung dar. Hierzu zählen u. a. Computergrafiken, Illustrationen, Diagramme sowie Druckgrafiken.

2. Anforderungs- und Leistungsänderungen
2.1 Sollte der Kunde seine Anforderungen ändern wollen, ist UXM bereit, den daraus resultierenden Leistungsänderungen zuzustimmen, soweit es für UXM insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist.

Soweit durch die Änderungswünsche sich Realisierung eines Änderungswunsches von denen der Beauftragung abweicht, kann UXM eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall der mehrfachen Überarbeitung grafischer Gewerke.

Der Kunde wird auf Wunsch von UXM sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. UXM wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.

2.2 Vereinbarungen über Änderungen sind schriftlich zu fixieren.

2.3 UXM wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

3. Spezielle Mitwirkungspflicht des Kunden

3.1 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation sowohl die dazu notwendig technische Umgebung als auch fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

4. Abnahme
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
UXM ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.

4.2 Software und grafische Gewerke gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. UXM wird den Kunden bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.

4.3 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

5. Nutzungsrechte
5.1 Der Kunde ist berechtigt, Software und grafische Gewerke einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei UXM. UXM darf Software und grafische Gewerke anderweitig verwerten, soweit § 4 AB nicht Geheimhaltung gebietet.

5.3 UXM überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen UXM und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

6. Gewährleistung
6.1 UXM gewährleistet, dass Software und grafische Gewerke samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.3 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt mit der Abnahme.

6.2 Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
Der Kunde hat UXM soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von UXM einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

6.3 UXM hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

6.4 Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 8 AB - Schadensersatz verlangen.

6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

6.6 UXM kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach § 4.1 geschaffen hat, UXM darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, UXM aber keinen Mangel findet.

7. Sonstiges
7.1 Ergänzend zu diesen speziellen Bedingungen gelten die zuvor unter I. aufgeführten Allgemeinen Bedingungen.

 
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